Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot, Vertragsschluss und technische Beschaffenheit

1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung des Lieferers.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Produktinformationen der Hersteller sind nicht immer verlässlich. Produkteigenschaften, die in Produktinformationen der Hersteller beschrieben sind, stellen deshalb nur dann eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Eigenschaften des Liefergegenstandes dar, wenn der Lieferer die Produktinformation in Bezug nimmt oder deren Richtigkeit bestätigt.

4. Der Lieferer haftet nicht dafür, dass die Liefergegenstände mit Regel-, Steuerungs-, Software- , EDV-Systemen oder Gebäude- und Maschinenmanagementsystemen kompatibel sind, sofern diese nicht von dem Lieferer angeboten oder freigegeben sind. Freigabeerklärungen bedürfen der Schriftform.

5. Leistungen des Lieferers zur Wartung von Hardware und/oder Software sind in einem gesonderten Wartungsvertrag zu vereinbaren.

III. Fristen für Lieferung, Verzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Pläne und Freigaben, die Schaffung der erforderlichen Installationsvoraussetzungen (Verkabelungen usw.) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus Nachteile für den Gebrauch nicht ergeben.

4. Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.

5. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

6. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten , wenn die Verzögerung von dem Lieferer zu vertreten ist.

7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrage zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.

IV. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.

2. Technische Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

V. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

VI. Verpackung und Versand, Hardwareentsorgung

1. Die Entsorgung gelieferter oder beim Kunden vorhandener Hardware erfolgt im Verantwortungsbereich des Kunden.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Hennef vereinbart. Versendet der Lieferer auf Wunsch des Bestellers, erfolgt der Versand stets auf Gefahr des Bestellers. Fracht- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten.

VII. Übergabe, Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als zehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren sieben Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes sonst 10 Tage nach Zugang der Bereitsstellungsanzeige auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

3. Nach Abschluss der Installation bestätigt der Kunde in einem den getesteten Funktionsumfang beschreibenden Protokoll die Mangelfreiheit zum Prüfungszeitpunkt.

VIII. Gewährleistung

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, sofern das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt.

4. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur zurückbehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht, oder wenn die Mängelrüge unstreitig oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien.

8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Zi. XI (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Die Gewährleistung erlischt mit Ablauf der 12 Monate bzw. dem Öffnen des Modul-Gehäuses. apex systeme GmbH kann darüber hinaus keine Garantie auf Ersatz für Beschädigung am Modul geben, die bei einer fehlerhaften Beschaltung entstehen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche ummehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Bestellers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

4. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Bestellers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten sich der Besteller, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. III (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. III Zi. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Die gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der vorsätzlichen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens 7 Tage nach Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies gesondert vereinbart ist. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen wird nicht gewährt, soweit ältere fällige Rechnungen noch zur Zahlung offen stehen. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung nur gegen Vorkasse auszuführen.

2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentegegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Spesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

XIII. Herstellergarantien

Rechte und Pflichten aus Garantie- und Servicevereinbarungen, die der Besteller mit dem Hersteller oder einem Dritten vereinbart, entstehen ausschließlich im Verhältnis des Bestellers zu dem Hersteller oder dem Dritten. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer den Abschluss der Vereinbarung vermittelt hat oder der Hersteller bzw. Dritte seine Vertragspflichten durch den Lieferer erfüllen lässt.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Hennef.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XV. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Die Geschäftsführung